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Aktuell
01.05.2013
Beratung / Neuigkeiten aus den Angebot des Service-SAV Versicherungen

unentgeltliche Beratung am Anwaltskongress, AG oder GmbH (in Gründung), Auto: kein Malus,...

20.03.2013
Motion Bischof zum ERV

Die vom SAV unterstützte Motion von Nationalrat Pirmin Bischof zur Förderung des ERV hat...

21.02.2013
Berufshaftpflicht / Kranken- und Unfalltaggeld

Bedarfsgerechte Versicherungsdeckung oder Deckungslücke?

Weiterbildung

Voraussetzung für die Führung eines Fachanwaltstitels des Schweizerischen Anwaltsverbands (SAV) ist die Erfüllung einer permanenten Weiterbildungsverpflichtung.Sie umfasst mindestens 2 Weiterbildungstage (entsprechend 12 Weiterbildungspunkten = Credits) pro Kalenderjahr.

 

Die Grundlage der Weiterbildungsverpflichtung findet sich in § 8 Abs. 1 Ziff. 8 des Reglements Fachanwalt SAV/Fachanwältin SAV (Regl FA). Details sind im Reglement Weiterbildung (Regl WB FA) geregelt.

 

Gemäss § 5 - 7 Regl WB FA werden für Weiterbildung im Fachgebiet Credits vergeben für

 

Weiterbildungsveranstaltungen:

1 Credit pro persönlich besuchte Lektion von mindestens 45 Minuten

 

Dozententätigkeit:

3 Credits für eine Lektion von mindestens 45 Minuten

 

Fachpublikationen:

gemäss Entscheid im Einzelfall, höchstens aber 6 Credits pro Kalenderjahr, wobei das Publikationsdatum massgebend ist.

 

Verlangt sind 12 Credits pro Kalenderjahr (§ 2 Regl WB FA). Ein Vor- und Nachholen von maximal 12 Credits pro Jahr ist möglich, ein Nachholen jedoch nur einmal in zwei aufeinander folgenden Jahren.

 

Achtung: Weiterbildungen aus dem Jahr vor Beginn der Weiterbildungspflicht, d.h. im Jahr der Titelerteilung (§ 2 Regl WB FA), sind zum Vorholen nicht anrechenbar.

 

Zum Beginn der Weiterbildungspflicht gelten Sonderregeln, wenn zwischen dem Abschluss der zusätzlichen Fachausbildung (Spezialisierungskurs) und der Titelerteilung eine längere Zeitspanne liegt.

 

Über die Anrechenbarkeit einer Weiterbildung entscheidet die jeweilige Fachkommission. Sie kann darüber formelle Vorentscheide treffen. Gesuche auf Vorentscheide sind an das Generalsekretariat SAV zu richten (§ 4 Abs. 2 Regl WB FA). Dieses kann in Absprache mit der jeweiligen Fachkommission Empfehlungen über die Anrechenbarkeit von Weiterbildungsveranstaltungen abgeben.

 

Fachanwälte SAV/Fachanwältinnen SAV deklarieren ihre Weiterbildung alljährlich und unaufgefordert dem Generalsekretariat SAV. Der Nachweis erfolgt bis Ende Februar des Folgejahres zusammen mit den zur Überprüfung notwendigen Belegen (§ 3 Abs. 1 Regl WB FA). Für die Deklaration ist ein PDF-Formular vorgegeben, welches mit dem Computer auszufüllen ist und die Credit-Bilanz automatisch berechnet:

 

Geeignete Belege zur Deklaration der Weiterbildung an Veranstaltungen sind detaillierte Programme zusammen mit einer Bescheinigung der Teilnahme bzw. der Referententätigkeit (wie Rechnungen und Teilnehmerlisten der besuchten Veranstaltungen oder Referentenvereinbarungen). Kein Programm ist nötig bei Weiterbildungsveranstaltungen, zu deren Anrechenbarkeit bereits Empfehlungen oder Entscheide der Fachkommissionen vorliegen. Zum Nachweis von Publikationen eignen sich die entsprechenden Texte oder Auszüge davon.

 

Für die Bescheinigung der Teilnahme an Veranstaltungen oder der Referententätigkeit steht ein fakultativ verwendbares Formular zur Verfügung. Es lässt sich mit dem Computer ausfüllen und kann dem Veranstalter der Weiterbildung zur Unterschrift vorgelegt werden.

 

Die Verwendung dieser Formulare verlangt das kostenlose Programm Acrobat Reader 7.0 (oder höher) oder eine Adobe Acrobat Vollversion. Bei Anzeigeproblemen auf MAC-Computern muss das Formular ebenfalls mit Acrobat geöffnet werden.